ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FlyingX Media
Inhaber: Julien Seck
Zum kleinen Siek 22
32657 Lemgo
Website: media.flyingx.de
Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe und Vorrang individueller Vereinbarungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen FlyingX Media, Inhaber Julien Seck, Zum kleinen Siek 22, 32657 Lemgo („Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern über Foto- und Videoproduktionen, Drohnenaufnahmen, Indoor-FPV-Aufnahmen, Social-Media-Content, Social-Media-Management sowie damit zusammenhängende Leistungen.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB können Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angaben im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in gesonderten Leistungsbeschreibungen, gehen diesen AGB vor.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(5) Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website, in sozialen Medien, in Preislisten oder in sonstigen Werbematerialien stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots des Auftragnehmers in Textform, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.

(4) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, etwaige Leistungsbeschreibungen, Briefings und diese AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Auftragsbestätigung, Angebot, Leistungsbeschreibung, diese AGB.

(5) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.

§ 3 Leistungsumfang, Termine und künstlerische Gestaltung

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Planungs- oder Zieltermine.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wegen verspäteter Mitwirkung, fehlender Freigaben, fehlender Materialien, unklarer Briefings oder nicht rechtzeitig bereitgestellter Zugänge, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.

(4) Der Auftragnehmer arbeitet im Rahmen des vereinbarten Briefings mit künstlerischer und gestalterischer Freiheit. Geschmackliche Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Bildsprache, Perspektive, Farbgebung, Lichtstimmung, Schnitt, Musikgefühl, Dynamik oder Komposition, begründen keinen Mangel, soweit keine konkreten verbindlichen Vorgaben vereinbart wurden und die Leistung dem vereinbarten Zweck entspricht.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 4 Besondere Bestimmungen für Social-Media-Leistungen

(1) Bei Marketing-, Content- und Social-Media-Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Followerzahlen, Interaktionsraten, Leads, Verkäufe, Buchungen oder Rankings geschuldet.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Änderungen von Algorithmen, Nutzungsbedingungen, Richtlinien, technischen Funktionen oder Reichweitenmechanismen von Drittplattformen wie Instagram, TikTok, YouTube, Meta, LinkedIn, Google oder sonstigen Plattformen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen, Shadowbans, Accountverluste, Datenverluste, technische Ausfälle oder Reichweitenverluste auf Drittplattformen, soweit diese nicht durch eine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden.

(4) Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit seiner Produkte, Dienstleistungen, Werbeaussagen, Preisangaben, Impressumsangaben, Gewinnspiele, Pflichtinformationen, gesundheits-, lebensmittel-, finanz-, jugend-, datenschutz- oder branchenspezifischen Angaben sowie für sonstige Inhalte, die aus seiner Sphäre stammen.

(5) Stellt der Auftraggeber Zugangsdaten, Administratorrechte oder sonstige Zugriffe bereit, sichert er zu, hierzu berechtigt zu sein. Zugangsdaten sind vom Auftraggeber sicher zu übermitteln und nach Möglichkeit durch geeignete Rechtevergabe, Zwei-Faktor-Authentifizierung und Rollenverwaltung abzusichern.

(6) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen von Social-Media-Management personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere Nachrichten, Kommentare, Bewerbungen, Kundendaten oder Analyseinformationen, werden die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

(7) Sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, besteht kein Konkurrenzschutz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle Informationen, Briefings, Ansprechpartner, Freigaben, Zugangsdaten, Räumlichkeiten, Materialien, Produkte, Logos, Corporate-Design-Vorgaben, Texte, Musik, Bilder, Videos und sonstigen Inhalte zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

(2) Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien verfügt und dass deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Namensrechte, Designrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte, Hausrechte, Eigentumsrechte und Nutzungsrechte.

(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung entstehen. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung erforderlicher Einwilligungen, Freigaben und Genehmigungen, insbesondere von abgebildeten oder gefilmten Personen, Mitarbeitern, Gästen, Künstlern, Models, Veranstaltern, Grundstückseigentümern, Hausrechtsinhabern, Markeninhabern und sonstigen Rechteinhabern, soweit diese Einholung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.

(5) Bei Veranstaltungen, Unternehmensaufnahmen oder Produktionen mit Personen sorgt der Auftraggeber dafür, dass betroffene Personen über die Aufnahme und vorgesehene Nutzung informiert werden und erforderliche Einwilligungen oder sonstige Rechtsgrundlagen vorliegen.

(6) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Produktionsorte zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich, nutzbar und sicher sind. Er informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über besondere Gefahren, Sicherheitsvorschriften, Zutrittsbeschränkungen, Hausordnungen, Betriebsabläufe, sensible Bereiche und sonstige Umstände, die für die Produktion relevant sind.

(7) Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwand, Wartezeiten, zusätzliche Reisezeiten, Umbuchungskosten oder Ausfallzeiten gesondert berechnen.

§ 6 Drohnenaufnahmen und Indoor-FPV

(1) Drohneneinsätze erfolgen unter Beachtung der jeweils anwendbaren luftrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/947 sowie nationaler Ergänzungsregelungen.

(2) Der Auftraggeber stellt alle für den Einsatzort relevanten Informationen rechtzeitig bereit. Hierzu zählen insbesondere Angaben zu Grundstücken, Hausrechten, Ansprechpartnern vor Ort, Menschenansammlungen, sensiblen Bereichen, kritischer Infrastruktur, Betriebsabläufen, Sicherheitsvorgaben und möglichen Flugbeschränkungen.

(3) Soweit für den Einsatz Zustimmungen von Grundstückseigentümern, Hausrechtsinhabern, Veranstaltern, Behörden, Nachbarn oder sonstigen Dritten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer diese Aufgabe übernimmt.

(4) Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich über Start, Durchführung, Änderung, Unterbrechung oder Abbruch eines Drohnen- oder FPV-Einsatzes, wenn rechtliche, technische, wetterbedingte, organisatorische oder sicherheitsrelevante Gründe entgegenstehen. Dies gilt insbesondere bei ungeeignetem Wetter, unzureichender Sicht, Gefahren für Personen oder Sachen, Flugverbotszonen, Menschenansammlungen, fehlenden Zustimmungen, Störungen, technischen Auffälligkeiten oder unzureichenden Start- und Landeflächen.

(5) Kann ein Drohnen- oder FPV-Einsatz aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat, insbesondere wegen Wetter, Sicherheitslage oder behördlichen Einschränkungen, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, vereinbaren die Parteien nach Möglichkeit einen Ersatztermin. Bereits angefallene Reise-, Planungs-, Genehmigungs- und Fremdkosten sind zu vergüten.

(6) Eine bestimmte Flugroute, Flughöhe, Perspektive oder Aufnahme kann nur geschuldet sein, soweit sie rechtlich, technisch und sicherheitsbezogen zulässig und durchführbar ist.

§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Fremdkosten

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(2) Soweit der Auftragnehmer die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Maßgeblich ist die jeweilige Rechnung.

(3) Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 500,00 EUR kann der Auftragnehmer eine Anzahlung von bis zu 50 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Die Produktion oder weitere Bearbeitung kann bis zum Eingang der Anzahlung zurückgestellt werden.

(4) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, finale Dateien, Projektstände, Exportdateien, Zugangsdaten, Veröffentlichungen und Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge zurückzuhalten.

(6) Fremdkosten, insbesondere für Musiklizenzen, Stockmaterial, Sprecher, Models, Locations, Requisiten, Reisekosten, Übernachtungen, Parkgebühren, Genehmigungen, Plattformkosten, Werbebudgets, Untertitel-Tools oder sonstige externe Leistungen, werden zusätzlich berechnet, sofern sie vereinbart, vom Auftraggeber freigegeben oder zur Durchführung des Auftrags erforderlich und für den Auftraggeber erkennbar waren.

(7) Reisezeiten, Wartezeiten, zusätzliche Drehtage, Zusatzformate, Expressbearbeitung, kurzfristige Änderungswünsche oder Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs können gesondert berechnet werden.

(8) Der Anspruch auf Vergütung bleibt bestehen, wenn der Auftraggeber gelieferte Werke nicht veröffentlicht, nicht nutzt oder aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht verwenden kann.

§ 8 Projektabbruch, Verschiebung und Stornierung

(1) Bricht der Auftraggeber ein laufendes Projekt ab oder nimmt er vereinbarte Leistungen nicht mehr in Anspruch, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, angefallenen Fremdkosten, reservierten Produktionszeiten und sonstigen Aufwendungen zu vergüten. Bereits gezahlte Anzahlungen können hierauf angerechnet werden.

(2) Storniert der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Produktionstermin oder Auftrag, kann der Auftragnehmer pauschalierten Schadensersatz nach folgender Staffel verlangen:

  • bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 25 % der vereinbarten Vergütung,

  • 7 bis 14 Kalendertage vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung,

  • weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin: 75 % der vereinbarten Vergütung,

  • am Produktionstag oder bei Nichterscheinen des Auftraggebers: 100 % der vereinbarten Vergütung.

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(4) Eine Terminverschiebung steht einer Stornierung gleich, wenn sie so kurzfristig erfolgt, dass der Auftragnehmer den Termin nicht anderweitig vergeben kann, es sei denn, die Parteien einigen sich ausdrücklich auf eine abweichende Regelung.

(5) Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 9 Lieferung, Abnahme, Korrekturen und Mängel

(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, digital über Downloadlink, Cloud-Freigabe, E-Mail, Datenträger oder eine andere geeignete Übertragungsform.

(2) Der Auftraggeber prüft die gelieferten Leistungen unverzüglich nach Erhalt. Offensichtliche Mängel sind möglichst innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung in Textform mitzuteilen. Gegenüber Verbrauchern bleiben gesetzliche Rechte unberührt.

(3) Bei Werkleistungen gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt, die Werke veröffentlicht oder nutzt oder wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Prüffrist von mindestens 7 Werktagen nach Lieferung konkrete wesentliche Mängel mitteilt, obwohl der Auftragnehmer ihn bei Lieferung gesondert auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen hat.

(4) Eine Korrekturschleife ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, im vereinbarten Leistungsumfang enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst angemessene Anpassungen innerhalb des ursprünglichen Briefings.

(5) Änderungen, die über das ursprüngliche Briefing hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen. Dazu zählen insbesondere neue Schnittversionen, neue Formate, neue Musikwünsche, neue Texte, neue Szenen, neue Sortierungen, geänderte Konzepte, nachträglich geänderte Briefings, zusätzliche Exportfassungen, andere Bildlooks, Austausch bereits freigegebener Inhalte oder Änderungswünsche nach finaler Freigabe.

(6) Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist bei berechtigten Mängeln zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Rein geschmackliche Abweichungen innerhalb des vereinbarten Briefings begründen keinen Mangel.

§ 10 Rohmaterial, Projektdateien und Arbeitsdateien

(1) Die Herausgabe von Rohmaterial, RAW-Dateien, ungeschnittenen Videoclips, Projektdateien, Schnittdateien, Lightroom-Katalogen, Premiere-Projekten, After-Effects-Dateien, LUTs, Presets, Arbeitsständen, Auswahlgalerien, Zwischendateien oder sonstigen offenen Arbeitsdateien ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Wird die Herausgabe von Rohmaterial gesondert vereinbart, erfolgt diese grundsätzlich technisch unbearbeitet. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Rohmaterial ohne professionelle Nachbearbeitung die gleiche visuelle, technische oder ästhetische Wirkung erzielt wie die final bearbeiteten Werke.

(3) Die Herausgabe von Rohmaterial oder Projektdateien führt nicht automatisch zur Einräumung weitergehender Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Weitergaberechte. Diese müssen gesondert vereinbart werden.

§ 11 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer bleibt Urheber der von ihm erstellten Fotos, Videos, Grafiken, Texte, Konzepte, Schnitte, Bearbeitungen und sonstigen Werke, soweit diese urheberrechtlich geschützt sind.

(2) Der Auftraggeber erhält, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

(3) Soweit im Angebot nichts Einschränkendes geregelt ist, umfasst der vertraglich vereinbarte Zweck die eigene Unternehmens-, Marken-, Veranstaltungs-, Produkt-, Recruiting- und Öffentlichkeitskommunikation des Auftraggebers, insbesondere auf der eigenen Website, in eigenen Social-Media-Kanälen, in Präsentationen, in digitalen Medien, in Printmedien sowie in eigenen Online-Werbeanzeigen.

(4) Nicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, der Weiterverkauf der Werke, die Lizenzierung an Dritte, die Nutzung für fremde Unternehmen oder Marken, die Verwendung auf Stockplattformen, die Nutzung für Merchandising-Produkte, die Nutzung in TV, Kino oder überregionalen bezahlten Kampagnen mit erheblichem Mediaspending sowie die Nutzung zum Training von KI-Systemen.

(5) Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Vergütungen aus dem jeweiligen Auftrag. Jede Veröffentlichung oder Nutzung vor vollständiger Zahlung ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.

(6) Eine Übertragung oder Unterlizenzierung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig. Zulässig ist jedoch die Weitergabe an technische Dienstleister, Druckereien, Plattformbetreiber, Medienagenturen oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, soweit dies ausschließlich zur vertragsgemäßen Nutzung für den Auftraggeber erforderlich ist.

(7) Technisch notwendige Anpassungen wie Zuschnitt, Größenänderung, Komprimierung, Formatumwandlung, Untertitelung, Einbindung in Layouts oder Anpassung an Plattformformate sind zulässig, sofern das Werk nicht entstellt, sinnverändert oder rufschädigend verändert wird. Weitergehende Bearbeitungen, insbesondere neue Schnitte, Farbveränderungen, KI-Bearbeitungen, Manipulationen, Kombinationen mit fremden Inhalten oder sinnverändernde Umgestaltungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

(8) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Namensnennung, etwa durch Credit, Verlinkung oder Erwähnung, soweit dies branchenüblich, technisch möglich und für den Auftraggeber zumutbar ist. Die konkrete Form der Namensnennung kann im Einzelfall abweichend vereinbart werden.

(9) Rechte an Musik, Stockmaterial, Schriftarten, Templates, Plattformelementen oder sonstigen Drittinhalten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Der Auftraggeber erhält hieran nur die Rechte, die der Auftragnehmer wirksam einräumen darf.

§ 12 Referenznutzung durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fertiggestellte und veröffentlichte Arbeitsergebnisse sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers als Referenz auf der eigenen Website, in sozialen Medien, in Präsentationen, Angeboten, Showreels, Portfolios und sonstiger Eigenwerbung zu verwenden, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

(2) Eine Referenznutzung erfolgt nicht, soweit der Auftraggeber ihr vor Veröffentlichung in Textform widerspricht oder soweit Geheimhaltungspflichten, Rechte Dritter, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte oder sonstige berechtigte Interessen entgegenstehen.

(3) Bei Verbraucheraufträgen, privaten Produktionen, nicht öffentlichen Veranstaltungen, vertraulichen Unternehmensinhalten oder internen Produktionen erfolgt eine Referenznutzung nur mit gesonderter Zustimmung des Auftraggebers, soweit keine andere tragfähige Rechtsgrundlage besteht.

(4) Personenbezogene Bildnisse werden vom Auftragnehmer nur als Referenz genutzt, soweit hierfür eine Einwilligung, eine vertragliche Grundlage oder eine sonstige gesetzliche Rechtsgrundlage vorliegt.

(5) Der Auftraggeber kann einer zukünftigen Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Bereits gedruckte oder bereits produzierte Werbematerialien dürfen aufgebraucht werden, soweit dem keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 13 Vertraulichkeit, Datenschutz und KI-Tools

(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind insbesondere nicht öffentliche Geschäftsunterlagen, Strategien, Konzepte, Preise, Kundendaten, Zugangsdaten, interne Abläufe, unveröffentlichte Kampagnen und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Vertragsverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(3) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(4) Soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich, darf der Auftragnehmer marktübliche Software, Cloud-Dienste, Schnittprogramme, Analyse-Tools und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, insbesondere zur Bildbearbeitung, Videobearbeitung, Untertitelung, Transkription, Ideenentwicklung, Tonoptimierung oder Workflow-Beschleunigung.

(5) Vertrauliche Inhalte, personenbezogene Daten oder nicht veröffentlichte Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden nicht ohne geeignete Rechtsgrundlage oder Vereinbarung in KI-Systeme eingegeben, soweit dadurch eine unzulässige Offenlegung gegenüber Dritten droht. Der Auftraggeber kann dem Einsatz bestimmter KI-Tools aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen.

§ 14 Archivierung, Datensicherung und Datenverlust

(1) Der Auftragnehmer bewahrt finales Material für 6 Monate ab Abnahme auf, sofern keine längere Aufbewahrung vereinbart wurde.

(2) Eine dauerhafte Archivierung von Rohdaten, RAW-Dateien, ungeschnittenem Material, Projektdateien oder Arbeitsdateien ist nicht geschuldet. Rohdaten werden in der Regel 30 Tage nach Projektabschluss gelöscht, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Dateien unverzüglich nach Erhalt herunterzuladen, zu prüfen und eigenständig zu sichern.

(4) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen besteht kein Anspruch auf erneute Bereitstellung, Wiederherstellung oder Herausgabe von Dateien.

(5) Für Datenverlust nach Übergabe haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 15 dieser AGB.

§ 15 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(5) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Inhalte, Materialien, Vorgaben, Freigaben oder Rechtsverstöße, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.

(7) Der Auftraggeber haftet für Schäden an Ausrüstung, Technik, Speichermedien, Drohnen, Kameras, Lichttechnik, Ton- oder sonstigem Equipment des Auftragnehmers, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Gäste, Kunden oder sonstige Personen aus seiner Sphäre schuldhaft verursacht werden. Ein Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt.

§ 16 Höhere Gewalt, Krankheit und unvorhersehbare Ereignisse

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umständen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Feuer, Stromausfälle, Streiks, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen, technische Großstörungen, kurzfristige Location-Sperrungen, Sicherheitslagen sowie schwere Krankheit oder Unfall des Auftragnehmers.

(2) In solchen Fällen verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Die Parteien werden nach Möglichkeit einen Ersatztermin vereinbaren.

(3) Bereits angefallene Fremdkosten, Reise- und Planungskosten sind zu vergüten, soweit sie nicht erstattungsfähig sind und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten waren.

§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu.

(2) Für Verbraucher gilt die nachfolgende Widerrufsbelehrung.

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,

FlyingX Media
Inhaber: Julien Seck
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32657 Lemgo

mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel per Brief oder E-Mail, über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Sie können dafür das unten beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Zahlung eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, und Sie zugleich bestätigt haben, dass Sie wissen, dass Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns erlischt.

§ 18 Hinweis zum vorzeitigen Leistungsbeginn bei Verbrauchern

(1) Soll der Auftragnehmer auf Wunsch eines Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, muss der Verbraucher dem ausdrücklich zustimmen und seine Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigen.

(2) Der Auftragnehmer kann hierfür im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Kontaktformular oder in sonstiger Textform folgende Erklärung verwenden:

„Ich verlange ausdrücklich, dass FlyingX Media vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der vereinbarten Dienstleistung beginnt. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch FlyingX Media erlischt.“

§ 19 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.